SGB VIII, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  2. die Erziehungsberechtigten
  3. a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  4. b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  5. c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

NKiTaG, § 22 Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit

(1) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 Prozent des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zu berücksichtigen. Teilnahmebeiträge sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

(2) Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, beitragsfrei gefördert zu werden. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung des Kindes, höchstens jedoch durchgehend acht Stunden täglich einschließlich des Zeitraums der Förderung in der Randzeit. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Zeiträume der Förderung, die über die in Satz 2 genannte Dauer hinausgehen, und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes und von Ausflügen; hierfür können aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kostenbeiträge erhoben werden. Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Förderung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 ist geltend zu machen gegenüber dem nach Maßgabe des § 86 SGB VIII örtlich zuständigen örtlichen Träger oder gegenüber der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt; für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde gilt § 86 SGB VIII entsprechend. Bei Kindern in Kindertagesstätten von Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, richtet sich der Anspruch auf Freistellung von Teilnahmebeiträgen.

Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem