NKiTaG, §4 Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags

(1) Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.

(2) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. Mit den Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden.

(6) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen sollen mit anderen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen zur Gestaltung eines durchgängigen Bildungsprozesses zusammenarbeiten. Sie sollen auch mit Einrichtungen ihres Einzugsbereichs zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag steht, insbesondere mit den Schulen des Primarbereichs. Mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 für eine Anschlussförderung einer aufnehmenden Tageseinrichtung für Kinder, einer Kindertagespflegeperson, mit der die Förderung des Kindes vereinbart worden ist, und einer aufnehmenden Schule zur Verfügung stellen.

Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem