SGB VIII, § 22 Grundsätze der Förderung

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

  1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

SGB VIII, § 22a Förderung in Tageseinrichtungen

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

 Quelle: Bundesministerium der Justiz

NKiTaG, §2 Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,
  2. jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,
  3. jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,
  4. jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,
  5. jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,
  6. die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,
  7. den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,
  8. jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und
  9. jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen. 
NKiTaG, §4 Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags

(1) Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.

(2) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. Mit den Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden.

Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem