NKiTaG, §2 Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,
  2. jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,
  3. jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,
  4. jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,
  5. jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,
  6. die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,
  7. den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,
  8. jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und
  9. jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem