SGB VIII, § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

NKiTaG, § 18 Kindertagespflegepersonen

(2) Für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen sorgt der örtliche Träger. Kindertagespflegepersonen sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) Die Kindertagespflegepersonen haben das Wohl der Kinder während der Betreuung zu gewährleisten. Die Verpflichtung nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten, gilt auch für Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes, die keiner Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedürfen. Die Unterrichtung hat gegenüber der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese die Aufgabe der Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt.

(4) Eine nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

(6) Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII weiter bestehen und ob das Wohl der Kinder im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gewährleistet ist, sind die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten befugt, Grundstücke sowie Räume, die der Förderung der Kinder dienen und die nicht auch als Wohnräume genutzt werden, während der üblichen Betreuungszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen. Kindertagespflegepersonen haben den örtlichen Trägern sowie den von ihnen Beauftragten für die Überprüfung nach Satz 1 Auskunft über die Räume zu erteilen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem