Gesetzliche Grundlagen

Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) Vom 7. Juli 2021
§2 Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

    1. jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,
    2. jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,
    3. jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,
    4. jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,
    5. jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,
    6. die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,
    7. den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,
    8. jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und
    9. jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Kindertagesstätten entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(4) Im Rahmen des nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Konzepts zum Schutz vor Gewalt sind die erforderlichen geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.

§4 Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags

(1) Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.

(2) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. Mit den Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden.

(3) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen haben dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der pädagogischen Arbeit Rechnung zu tragen. Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.

(4) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen geben den Kindern in einer ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung.

(5) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen beziehen das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung der pädagogischen Arbeit mit ein.

(6) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen sollen mit anderen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen zur Gestaltung eines durchgängigen Bildungsprozesses zusammenarbeiten. Sie sollen auch mit Einrichtungen ihres Einzugsbereichs zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag steht, insbesondere mit den Schulen des Primarbereichs. Mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 für eine Anschlussförderung einer aufnehmenden Tageseinrichtung für Kinder, einer Kindertagespflegeperson, mit der die Förderung des Kindes vereinbart worden ist, und einer aufnehmenden Schule zur Verfügung stellen.

(7) Die Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 22a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII soll möglichst ortsnah erfolgen. Hierauf wirken der überörtliche Träger, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen, hin.

§ 5 Räume und Ausstattung, Rauchverbot

(1) Die Räume von Kindertagesstätten und die für die Kindertagespflege genutzten Räume außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten müssen einschließlich ihrer jeweiligen Ausstattungen kindgerecht und dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher beschaffen sein.

(2) Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. Absatz 1 gilt für Außenflächen von Kindertagesstätten entsprechend. Kindertagespflegepersonen dürfen nur Außenflächen nutzen, die den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

(3) In Anwesenheit der betreuten Kinder dürfen Beschäftigte der Kindertagesstätte und die sonstigen vom Träger hinzugezogenen Personen auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes genannten Räume und Außenflächen nicht rauchen. Kindertagespflegepersonen und die von ihnen hinzugezogenen Personen dürfen in Anwesenheit der betreuten Kinder nicht rauchen. Kindertagespflegepersonen dürfen außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten nur solche Räume für die Kindertagespflege nutzen, in denen nicht geraucht wird.

§ 18 Kindertagespflegepersonen

(2) Für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen sorgt der örtliche Träger. Kindertagespflegepersonen sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) Die Kindertagespflegepersonen haben das Wohl der Kinder während der Betreuung zu gewährleisten. Die Verpflichtung nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten, gilt auch für Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes, die keiner Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedürfen. Die Unterrichtung hat gegenüber der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese die Aufgabe der Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt.

(4) Eine nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

(6) Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII weiter bestehen und ob das Wohl der Kinder im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gewährleistet ist, sind die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten befugt, Grundstücke sowie Räume, die der Förderung der Kinder dienen und die nicht auch als Wohnräume genutzt werden, während der üblichen Betreuungszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen. Kindertagespflegepersonen haben den örtlichen Trägern sowie den von ihnen Beauftragten für die Überprüfung nach Satz 1 Auskunft über die Räume zu erteilen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

§ 22 Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit

(1) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 Prozent des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zu berücksichtigen. Teilnahmebeiträge sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

(2) Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, beitragsfrei gefördert zu werden. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung des Kindes, höchstens jedoch durchgehend acht Stunden täglich einschließlich des Zeitraums der Förderung in der Randzeit. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Zeiträume der Förderung, die über die in Satz 2 genannte Dauer hinausgehen, und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes und von Ausflügen; hierfür können aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kostenbeiträge erhoben werden. Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Förderung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 ist geltend zu machen gegenüber dem nach Maßgabe des § 86 SGB VIII örtlich zuständigen örtlichen Träger oder gegenüber der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt; für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde gilt § 86 SGB VIII entsprechend. Bei Kindern in Kindertagesstätten von Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, richtet sich der Anspruch auf Freistellung von Teilnahmebeiträgen.

Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.